L.-J. Weidemann
2. Vorsitzender
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Betreff: [LHV-Info] Berechtigtes Interesse zur Haltung eines „ gefährlichen Hundes“ auch bei  Tierheimhunden aus anderen Bundesländern!

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse: Berechtigtes Interesse zur Haltung eines „gefährlichen Hundes“ auch bei Tierheimhunden aus anderen Bundesländern!
Mit Beschluß vom 22.12.2008 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (5 L 1418/08.NW) in einem Eilverfahren einer Hundehalterin Recht gegeben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung einer rheinland-pfälzischen Gemeinde wiederhergestellt.

Die Antragstellerin hatte einen – wie sich später herausstellte – „gefährlichen Hund“ im Sinne des LHundG RP aus einem baden-württembergischen Tierheim übernommen und für diesen, nachdem die zuständige Amtsveterinärin ihn für eine Kreuzung eines American Staffordshire Terriers hielt, eine Haltererlaubnis beantragt. Diesen Antrag hat die Gemeinde abgelehnt und u.a. die Untersagung der Hundehaltung sowie die Sicherstellung des Tieres angeordnet. Die Gemeinde war der Auffassung, es stelle nur ein „berechtigtes Interesse“ dar, wenn ein „gefährlicher Hund“ aus einem rheinland-pfälzischen Tierheim übernommen werde, nicht hingegen bei der Übernahme von Hunden aus Tierheimen anderer Bundesländer. Dagegen brachte die Antragstellerin in dem eingeleiteten Eilverfahren u.a. vor, daß im Rahmen der Prüfung, ob ein Interesse berechtigt sei oder nicht, der als Staatsziel in Art. 20a GG verbriefte Tierschutz zu berücksichtigen wäre. Ferner sei nicht nur das Grundgesetz, sondern auch Art. 70 der Verfassung für Rheinland-Pfalz zu beachten, wonach Tiere als Mitgeschöpfe geachtet und im Rahmen der Gesetze vor vermeidbaren Leiden und Schäden geschützt werden sollen. Und dieser verfassungsrechtlich bundes- wie landesrechtlich verbriefte Tierschutz mache nun zweifelsohne nicht an der Landesgrenze von Rheinland-Pfalz halt, zumal der Verfassung für Rheinland-Pfalz nicht die Erwägung zu entnehmen sei, daß diese nur für Tiere aus Rheinland-Pfalz gelten solle.

Das Verwaltungsgericht teilte diese rechtliche Bedenken und führte aus, daß eine Auslegung des „berechtigten Interesses“ dahingehend, daß es nur vorliege, wenn ein in einem rheinland-pfälzischen Tierheim gehaltener gefährlicher Hund an eine Privatperson abgegeben werde, von der Intention des LHundG nicht gerechtfertigt sei. Zwar entspräche diese enge Auslegung dem Wortlaut des gemeinsamen Rundschreibens des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 05.07.2006.
Allerdings handele es sich bei dem „berechtigten Interesse“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der daran anknüpfe, daß durch die Abgabe an eine Privatperson eine dauerhafte Unterbringung eines gefährlichen Hundes in einem Tierheimzwinger verhindert und damit den Belangen des Tierschutzrechts unter Beachtung der Belange des Gefahrenabwehrrechts Rechnung getragen werden könne.
Der in Art. 20a GG und Art. 70 der Verfassung für Rheinland-Pfalz verbriefte Tierschutz sei indes ohne Bindungen an eine Landesgrenze garantiert.
Insofern bestehe daher ein öffentliches Interesse, wenn ein gefährlicher Hund aus einem Tierheim eines anderen Bundeslandes an einen sachkundigen und zuverlässigen Halter in Rheinland-Pfalz vermittelt werde.
Für die tierschutzrechtliche Intention des Gesetzes sei es gleichgültig, in welchem Bundesland das Tier in einem Tierheim gehalten werde.

Der Beschluß des Verwaltungsgerichts kann von der Gemeinde mit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht angegriffen werden. Ferner ist eine Hauptsacheklage noch nicht anhängig. Eine abschließende Entscheidung über die seit langem diskutierte Praxis rheinland-pfälzischer Behörden, das berechtigte Interesse bei Tierheimhunden anderer Bundesländer zu versagen, liegt daher noch nicht vor. Allerdings hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße mit dieser (Eil-) Entscheidung erste Maßstäbe gesetzt.





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