Wichtiger Hinweis:
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des hier abgedruckten Gesetzestextes wird keine Gewähr übernommen! ALLEIN maßgebend bei der Rechtssprechung ist der Original-Gesetzestext veröffentlicht im Bundesgesetzblatt!

Anlage: Gebührenverzeichnis

Teil A

Die Gebühren für Grundleistungen bei landwirtschaftlich genutzten Tieren bemessen sich nach dem Einfachen nachstehender Sätze; dies gilt nicht für Leistungen, die bei Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr) und während der Zeit des Bereitschaftsdienstes an Wochenenden (samstags 13.00 Uhr bis montags 7.00 Uhr) und Feiertagen erbracht werden.

 

lfd. Nr.

Euro

10

6,29

11

17,18 Z

20

 

 

17,18

 

11,46

 

 

 

11,46

 

8,59

 

11,46

 

6,88

 

12,03

 

8,02

 

2,87

 

13,74

 

13,74

 

20,62

 

8,59

 

6,29

21

 

 

13,74

 

5,72

 

 

 

9,16

 

6,88

 

9,16

 

4,58

 

9,73

 

g) Katze

6,88

 

2,30

 

5,72

 

10,88

 

16,04

 

6,88

 

5,15

22

 

 

22,90

31

 

 

 

 

28,63

 

1,14

 

 

 

28,63

 

38,37

 

48,10

 

57,27

 

 

 

28,63

 

37,80

 

57,27

 

 

 

 

 

6,88

 

13,74

 

24,05

 

30,92

 

37,80

 

44,67

 

51,54

 

61,85

 

71,58

 

103,07

 

120,25

 

164,92

 

206,16

 

82,47

 

120,25

 

143,16

 

 

 

22,90

 

40,08

 

57,27

 

85,89

 

34,36

40

 

 

22,90

 

274,87

50

 

 

 

 

8,59

 

14,31

 

20,05

60

 

 

17,18

 

34,36

Teil B

 

lfd.Nr.

Euro

 

 

101

3,44

102

5,72

103

22,90

104

74,45 Z

105

1,71

106

5,72

107

5,72

Teil B (Fortsetzung)

 

lfd.Nr.

Euro

 

 

201

5,72

202

8,59

203

 

 

 

 

34,36

 

8,59

 

20,05

 

 

 

11,46

 

25,77

 

8,59

 

45,81

204

 

 

34,36 Z

 

b) Schwein, Kalb

22,90 Z

 

11,46 Z

 

11,46 Z

 

3,44 Z

 

3,44 Z

 

11,46 Z

 

22,90 Z

205

 

 

57,27 Z

 

b) Schwein, Kalb

40,08 Z

 

22,90 Z

 

22,90 Z

 

11,46 Z

 

5,72 Z

 

22,90 Z

 

40,08 Z

Teil B (Fortsetzung)

 
lfd.Nr. Euro
   
   
302 5,72
303  
  5,72
  8,59
304 5,72
305  
  5,72
  6,88
  11,46

Teil B (Fortsetzung)

 

lfd.Nr. Euro
   
   
402  
  14,31
  85,89
  51,54
  171,80
  17,18
  28,63
  22,90
403 6,88 Z
404 6,88 Z
405 11,46 Z
406 17,18 Z
407 8,59 Z
408 6,88 Z
409  
  17,18
  22,90
410  
  22,90 Z
   
  28,63
  17,18
  17,18
  17,18
   
  5,72
  22,90
  14,31
  11,46
  11,46
  57,27
411 34,36 Z
412  
  343,59
  171,80
413  
  37,80

Teil B (Fortsetzung)

 

lfd.Nr. Euro
   
501  
  2,30
502  
  82,47
  17,18
  17,18
  20,05
  20,05
  5,72
503 5,15
504  
   
  5,15
  3,44
   
  1,14
  0,57
   
  1,71
  0,17
  6,88
  13,74 Z
   
  17,18
  8,59
  4,58
  5,72
  14,31
  2,87
  11,46 Z
505  
  1,43
  5,72
  5,72
  4,58
  2,87
506  
  14,31 Z
  14,31
  37,22
  45,81
  6,88
507 8,59
508  
  28,63
  17,18
509 4,58
  11,46
510  
  4,58
  6,88
  17,18
  45,81

Teil B (Fortsetzung)

 

lfd.Nr. Euro
   
601  
  0,17
602  
  4,01
  3,44
  2,30
  1,14
  1,14
  1,14
  1,71
  0,17
  4,01
  14,31
603  
   
  0,29
  0,20
  0,11
  0,06
  0,03
  0,03
   
  0,29
  0,20
  0,11
  0,06
  0,06
  0,04
   
  0,03
  0,02
  0,02
  0,01
  0,01
  0,01
   
  0,01
  0,01
 

Teil B (Fortsetzung)

 

lfd.Nr. Euro
   
   
   
701 17,18
702 17,18
703 17,18
704 17,18
705 17,18
   
  17,18
   
  6,88
  6,88
  22,90

Quelltext: Vetvita, Gesundheit für Tiere

 

 

Die Gebührenordnung für Tierärzte der Bundesrepublik Deutschland
 

Auf Grund des § 12 der Bundes- Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBI. I S. 1193) und der Anlage I Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1093), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Grundsatz

(1) Den Tierärzten stehen für ihre Berufstätigkeit Vergütungen (Gebühren, Entschädigungen, Barauslagen sowie Entgelte für Arzneimittel und Verbrauchsmaterialien) nach dieser Verordnung, insbesondere nach dem in der Anlage vorgeschriebenen Gebührenverzeichnis zu. Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Gebührensätze entsprechen dem einfachen Satz. Eine Vereinbarung oder Forderung geringerer Gebühren ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 zulässig; § 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) In den Gebührensätzen des anliegenden Gebührenverzeichnisses ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§ 2 Gebührenhöhe

Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Schwierigkeit der Leistungen, des Zeitaufwandes, des Wertes des Tieres sowie der örtlichen Verhältnisse nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben.

§ 3 Gebührenhöhe in besonderen Fällen

(1) Gebühren sind nach den einfachen Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses zu berechnen, wenn der Tierhalter auf Grund einer allgemeinen öffentlich- rechtlichen Anordnung oder im Rahmen eines mit öffentlichen Mitteln geförderten Verfahrens, für das eine Kostenvereinbarung zwischen Kostenträger und Tierärztekammer getroffen worden ist, tierärztliche Leistungen in Anspruch nimmt. Die einfachen Gebührensätze sind auch dann zu berechnen, wenn tierärztliche Leistungen an Tieren erbracht werden, die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehalten werden, und für die Bund, Länder, Gemeinden oder andere öffentlich- rechtliche Kostenträger die Zahlung leisten. Die Regelungen über die Gebühren für amtstierärztliche Verrichtungen und solche tierärztlichen Leistungen, die ein Tierarzt in amtlicher Eigenschaft erbringt, bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 Satz 2 findet nur Anwendung, wenn dem Tierarzt vor der Inanspruchnahme eine von dem Zahlungspflichtigen ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn dem Tierarzt die Besitzverhältnisse oder die Umstände der Tierhaltung nach Absatz 1 Satz 2 persönlich bekannt sind. In dringenden Fällen kann die Bescheinigung auch nachgereicht werden.

(3) Soweit besondere Schwierigkeiten der tierärztlichen Leistung oder ein erheblicher Zeitaufwand dies rechtfertigen, kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 eine höhere Gebühr berechnet werden.

(4) Einfache Gebührensätze nach Absatz 1 erhöhen sich um 100 vom Hundert, bei landwirtschaftlich genutzten Tieren um 50 vom Hundert, für Leistungen, die auf Verlangen des Tierbesitzers bei Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr), an Wochenenden (samstags 13.00 bis montags 7.00 Uhr) und an Feiertagen erbracht werden.

§ 4 Abweichende Gebührensätze

(1) Überschreitungen des Dreifachen der Gebührensätze oder eine Unterschreitung der einfachen Gebührensätze sind im begründeten Einzelfall vor Erbringung der Leistung des Tierarztes in einem Schriftstück zu vereinbaren. Der Tierarzt hat dem Zahlungspflichtigen ein Doppel der von ihm und dem Zahlungspflichtigen unterschriebenen Vereinbarung auszuhändigen.

(2) Verträge, die sich auf die langfristige Betreuung geschlossener Tierbestände mit regelmäßigen Untersuchungen erstrecken (Betreuungsverträge) einschließlich der Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze bedürfen der Schriftform.

(3) In den Fällen des § 3 Abs. 1 können die Zahlungspflichtigen Vereinbarungen über abweichende Gebührensätze mit den Tierärztekammern treffen. Die für die betreffenden Leistungen vereinbarten Gebührensätze gelten in dem vereinbarten Umfang als einfache Gebührensätze im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1.

§ 5 Verbot von Doppelbewertungen

Eine Gebühr darf für eine Leistung nicht berechnet werden, die nach den Leistungsansätzen des Gebührenverzeichnisses Teil einer anderen Leistung ist, wenn für letztere eine Gebühr berechnet wird.

§ 6 Gebühren- und Rechnungsbestandteile

(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten werden mit den Gebühren abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Neben den Gebühren für Grundleistungen, besondere Leistungen und Leistungen nach Organsystemen können die Tierärzte nur Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel sowie für verbrauchtes oder abgegebenes Material berechnen.

(3) Die Rechnung soll mindestens erhalten:

  1. das Datum der Erbringung der Leistung;
  2. die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist;
  3. die Diagnose;
  4. die berechnete Leistung;
  5. den Rechnungsbetrag;
  6. die Umsatzsteuer.

Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel und verbrauchtes oder abgegebenes Material nach Absatz 2 sowie Wegegelder sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.

§ 7 Außerordentliche Leistungen

Bei Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach den Gebührensätzen, die für gleichwertige Leistungen gewährt werden, wobei insbesondere Schwierigkeit und erforderlicher zeitlicher und technischer Aufwand zu berücksichtigen sind.

§ 8 Arzneimittelpreise

Die in der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November 1980 (BGBI. I S. 2147) in ihrer jeweils geltenden Fassung enthaltenen Vorschriften über die von Tierärzten abgegebenen Arzneimittel gelten entsprechend für die von Tierärzten angewandten Arzneimittel.

§ 9 Entschädigungen, Wegegeld

(1) Als Entschädigungen für Besuche erhalten die Tierärzte Wegegeld oder Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

(2) Das Wegegeld beträgt bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges je Doppelkilometer

  1. bei Tag 2,30 Euro, mindestens jedoch 8,60 Euro,
  2. bei Nacht (zwischen 19.00 und 7.00 Uhr), an Feiertagen und an Wochenenden 3,40 Euro, mindestens jedoch 11,40 Euro.

Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter aufgesucht, so ist das Wegegeld anteilig zu berechnen. Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemißt sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis zum Dreifachen der Sätze nach Satz 1.

(3) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhalten die Tierärzte, soweit nicht anders vereinbart, als Reiseentschädigung:

  1. Erstattung der tatsächlich entstandenen Reisekosten (Eisenbahn und Schiff 1. Klasse; Flugzeug, Touristenklasse; notwendige Übernachtungen);
  2. Tagegeld für die Dauer der Abwesenheit in Höhe der Gebühr nach laufender Nummer 40 des Gebührenverzeichnisses.

§ 10 Gebühren für im Beitrittsgebiet erbrachte Leistungen

Anlage I Kapitel X Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1093) ist nicht mehr anzuwenden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.



Der Bundesrat hat zugestimmt.